Die Europäische Union verfolgt eine Doppelstrategie: Sie steht für Wettbewerb, Deregulierung und freien Binnenmarkt für Kapital, Arbeit und Dienstleistungen. Außerdem verfolgt sie eine Strukturpolitik zur Förderung wirtschaftlich schwächerer Regionen und innovativer Technologien.
Förderprogramme der EU
Die Strukturförderung der EU beinhaltet verschiedene Förderprogramme, z. B. ESF – Europäischer Sozialfonds, EGF – Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, EFRE – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Kohäsionsfonds.
Im Rahmen dieser unterschiedlichen Strukturfonds flossen in den vergangenen Jahren bzw. Förderperioden viele Milliarden Euro. Allein im Rahmen von Programmen zur Kohäsionspolitik hat die EU von 1988 bis 2004 insgesamt rd. 500 Milliarden Euro investiert. Die Empfänger waren vor der Osterweiterung vor allem südliche Regionen Europas sowie Irland und ab 1990 auch die neuen deutschen Bundesländer. Seit der großen EU-Erweiterung 2004 fließen die meisten Kohäsionsmittel nach Osteuropa.
Auch die Stadt Kassel profitierte in den vergangenen Jahren von den Strukturfonds der EU. Im Rahmen des URBAN-II-Programmes (eine Gemeinschaftsinitiative des EFRE-Strukturfonds) wurden in der Förderperiode 2000 – 2006 insgesamt 70 europäische Städte gefördert, darunter Kassel als einzige hessische Kommune. Mit dem URBAN-Programm hat sich die Europäische Kommission zum Ziel gesetzt, Städten in Europa bei der Bewältigung ihrer Zukunftsaufgaben zu helfen, die durch den sich vor allem in Ballungsgebieten abzeichnenden strukturellen Wandel (neue Bevölkerungs- und Wirtschaftsstrukturen, Verlagerung von traditionellen Industrien, Handel und Gewerbe in Regionen außerhalb der Städte) entstehen. Allein die Stadt Kassel erhielt im Rahmen den URBAN-II-Programmes einen Betrag von rd. 10 Mio. €, durch deren Co-Finanzierung Projekte mit einem Gesamtvolumen von rd. 46 Mio. € angestoßen/finanziert wurden.
Aus dem EFRE-Strukturfonds erhielt die Stadt Kassel außerdem für die erfolgreiche Konversion des ehemaligen Kasernengeländes Marbachshöhe bei Gesamtkosten von rd. 12,5 Mio. € Fördermittel in Höhe von 1,4 Mio. €. Hier wurde erfolgreich ein Kasernenstandort in ein lebendiges Quartier für Wohnen und Arbeiten umgewandelt (600 Wohnungen unterschiedlicher Bau- und Eigentumsformen, großzügige Freiflächen, Infrastruktureinrichtungen, Schaffung von 1.000 Arbeitsplätzen…).
Für das mit der Universität Kassel gemeinsam entwickelte Projekt Science Park Center – Bau eines technologieorientierten Gründerzentrums auf dem Gelände Campus Nord der Universität Kassel – wurden aus dem EFRE-Strukturfonds Fördermittel von 6,1 Mio. € bewilligt. Die Stadt Kassel stellt weitere 6,4 Mio. € für Investitionskosten zur Verfügung.
Bei allen Vorteilen, die die Strukturförderprogramme der EU für die Kommunen/Regionen mit sich bringen: Das Antragsverfahren für entsprechende Fördermittel aus dem EFRE-Strukturfonds ist vergleichsweise aufwändig und zieht sich oft über Monate – gar Jahre – hin. Das für die Antragstellung seitens der Verwaltung benötigte Fachwissen ist z.T. so umfangreich, dass nur spezialisierte Experten in der Lage sind, alle Aspekte ausreichend zu erkennen und zu berücksichtigen. Oftmals ist es erforderlich, sich durch externe Berater Unterstützung zu holen.
Wettbewerb und Vergaberecht
(Quelle: www.bmwi.de)
Wettbewerb ist Voraussetzung für Wachstum und Beschäftigung. Er fördert Innovationen, eine optimale Verteilung der Ressourcen, die Souveränität der Verbraucher sowie eine leistungsgerechte Verteilung finanzieller Mittel. Zudem begrenzt Wettbewerb wirtschaftliche Macht. In Deutschland schützt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Wettbewerb als Fundament der Wirtschaftsordnung. Das Gesetz basiert auf drei Säulen, der Kartellbekämpfung, der Fusionskontrolle und der Missbrauchsaufsicht. Außerdem gewährleistet das GWB (§§ 97-129) die Auftragsvergabe öffentlicher Aufträge im Wettbewerb.
Die EU und die Mitgliedstaaten sind auch nach dem Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einem System verpflichtet, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt. Die Wettbewerbsregeln der Art. 101-109 EG sind eine wesentliche Säule dieses Systems.
EU-Vergaberecht
Das EU-Vergaberecht verfolgt das Ziel der Förderung des Binnenmarkts. Es soll eine Vereinfachung, Gleichbehandlung und Vermeidung von Missbrauch durch unterschiedliche Handhabung oder Auslegung (je nach Interessenlage) bewirken und eröffnet die Möglichkeit, ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten.
Die für Kommunen bedeutendste Richtlinie der EU umfasst detaillierte Regelungen, die die Vergabe bei (vermuteter) Nicht-Einhaltung rechtlich anfechtbar macht. Dadurch können sich für den Auslobenden erhebliche Risiken bei Zeitplanung (z. B. durch Überschreitung von Auftrags- und Zuschlagsfristen) bzw. Kostenplanung (Kostensteigerung durch Zeitüberschreitung, Nichtnutzbarkeit etc.) ergeben. Als Beispiel kann hier der Neubau der Tribüne des Kasseler Aue-Stadions angeführt werden. Hier entstand durch die Beschwerde eines nach der Ausschreibung nicht beauftragten Unternehmens ein Verzug von über vier Monaten. Hätte dieses Unternehmen seine Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Frankfurt nicht zurückgezogen, hätte die Verzögerung noch länger angedauert.
Die Vergabe-Richtlinie regelt bis ins kleinste Detail alle Einzelheiten für die EU-weite Ausschreibung, z. B. Fristen für unterschiedliche Leistungen, Formulare, sogar Anzahl der Wörter etc. Das bedeutet für die öffentlichen Auftraggeber einen erheblichen Verwaltungsaufwand und birgt ein erhebliches Risiko der Anfechtbarkeit des Ausschreibungsverfahrens. Zudem verzögert sich das Verfahren durch die detaillierten Vorschriften. Hinzu kommt, dass die EU die Schwellenwerte, ab deren Erreichen oder Überschreiten eine europaweite Ausschreibung im Supplement zum Amtsblatt der EU erfolgen muss, zum 1.1.2010 herabgesetzt hat (inzwischen zum 1.1.2012 wieder etwas angehoben). Das bewirkte, dass noch häufiger eine europaweite Ausschreibung erfolgen musste und dass Projekte, die vorher ggf. unter dem Schwellenwert lagen im Laufe der Planung darüber lagen, so dass zusätzlicher unerwarteter Verwaltungsaufwand entstand.
Voraussetzungen für Inhouse-Vergabe
Auch bei der Inhouse-Vergabe, die grundsätzlich freihändig ohne Ausschreibung erfolgen kann und nicht unter die Regelungen des Vergaberechts fallen, gelten einige allgemeine Vergaberichtlinien der EU, wie z. B. das Diskriminierungsverbot, der Gleichbehandlungsgrundsatz und weitere Grundzüge des Vergabeverfahrens. Die auftragnehmende Gesellschaft muss vom Auftraggeber wie eine eigene Dienststelle beherrscht werden können und die Tätigkeit des Auftragnehmers muss im Wesentlichen für den öffentlichen Auftraggeber erfolgen (andere Tätigkeiten nur untergeordnete Bedeutung).
ÖPNV-Vergaberichtlinien nach VO EG 1370/2007
Durch diese Verordnung wird der Wettbewerb zum Grundsatz erhoben, sie erlaubt aber auch die Direktvergabe als Ausnahme. Beide Verfahren führen zu einem erheblichen Mehraufwand. Des weiteren wird die Besteller-Ersteller-Trennung bestätigt.
Das Vergabeverfahren selbst, z. B. bei der Regio Tram, ist äußerst komplex. Z. B. umfasste der ausgeschriebene RT-Verkehrsvertrag ca. 60 Seiten und 45 Anlagen. Außerdem wurden neben dem Verkehrsvertrag weitere ca. 20 Verträge zur Abbildung der Leistungsbeziehungen geschlossen.
Energiewirtschaftsrecht
Das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts von 1998 diente der Umsetzung der Richtlinie 96/92 EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Energiebinnenmarkt. Das Bundesgesetz war mit (ursprünglich) 19 Paragrafen wesentlich kürzer als das bisherige Energiewirtschaftsgesetz mit 136 Paragrafen. Im Rahmen der zweiten Novelle 2005 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist das Energiewirtschaftsgesetz wieder auf 118 Paragrafen angewachsen.
Durch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) müssen größere Energieversorger (mehr als 100.000 angeschlossene Kunden) ihren Netzbereich von allen anderen wirtschaftlichen Aktivitäten innerhalb des Unternehmens trennen. Am Beispiel der Städtische Werke AG bedeutete dies: Trennung von Netz und Betrieb, Neugründung einer „Netz-GmbH“, Abschluss neuer Arbeitsverträge mit ca. 450 Mitarbeitern, Kosten des gesamten Entflechtungsprozesses in Höhe von rd. 3 Mio. €.
Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EU-DLR)
Ziel der Richtlinie ist die Beseitigung der rechtlichen und administrativen Hindernisse für den Handel im Dienstleistungssektor, damit das ungenutzte Wachstumspotenzial der Dienstleistungsmärkte in Europa freigesetzt wird. EU-DLR wurde im Dez. 2006 vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet. Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 28.12.2009 vollständig umsetzen.
Am Beispiel der Stadt Kassel bedeutet dies u. a., dass der gesamte Normenbestand der Stadt Kassel (100 Satzungen und Rechtsverordnungen) hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der EU-DLR überprüft werden musste. Außerdem musste sichergestellt werden, dass alle Verfahren und Formalitäten, die der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit dienen, aus der Ferne und elektronisch abgewickelt werden können. Dafür mussten Prozesse in ihren Abläufen (Rechtsgrundlage, Gebühr, Zuständigkeit, erforderliche Antragsformulare etc.) erfasst und digitalisiert werden, um sie für eine elektronische Verfahrensabwicklung nutzbar zu machen.
Die öffentlichkeitswirksamste Maßnahme war das Einrichten eines Einheitlichen Ansprechpartners (EA), über den Dienstleistungsinteressierte ihre Anliegen zentral abwickeln können (One Stop Government). Bei der Stadt Kassel übernimmt das Servicecenter die Aufgabe „Kopfstelle zuständige Behörde“ wahr. Die hier genannten Beispiele sind nicht abschließend und beinhalten bei weitem nicht alle durch die EU-DLR verursachten/geforderten Maßnahmen, die die Kommunen für deren Umsetzung ergreifen mussten.
Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Europäische Union hat in 2011 eine Verschärfung der o. g. Richtlinie beschlossen. Diese ist von den Mitgliedstaaten bis 2013 umzusetzen. Die Richtlinie beinhaltet u. a., dass öffentliche Auftraggeber zur Zahlung von Rechnungen innerhalb von 30 Tagen verpflichtet sind (es sei denn, es ist ein Zahlungstermin vertraglich vorgesehen) und bei Nichteinhaltung drohen Verzugszinsen ab dem ersten Tag und Ersatz der Beitreibungskosten in Höhe von pauschal 40 €. Hier kommen Kommunen unter unnötigen zeitlichen Druck, es droht die Gefahr, dass Rechnungen ohne eingehende Prüfung gezahlt werden, ansonsten entstehen Kosten durch Verzug.
Kommunale Sicht auf Entscheidungen/Vorgaben der europäischen Union
Aus Sicht der Kommunen ermöglicht die EU durch ihre Strukturförderung eine Vielzahl von Projekten zur Förderung von Wachstum und Prosperität. Sie ermöglicht Wettbewerb und Chancengleichheit für Regionen und unterstützt den Ausgleich unterschiedlicher Entwicklungsstandards in den Regionen Europas.
Andererseits entwickelt sich die EU durch ihre Tendenz zur Überbürokratisierung zu einem „bürokratischen Monster“. Die selbsternannte Allzuständigkeit der EU sowie die Regelungsintensität (z. B. im Vergabeverfahren) oder durch weltfremde Einzelfallregelungen (z. B. Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr) mit dem Ziel, den Wettbewerb zu fördern und Chancengleichheit herzustellen, geht inzwischen z. T. deutlich über das Ziel hinaus und stellt sich als Wachstumsbremse heraus. Selbst deutsche EU-Abgeordnete scheinen nicht in der Lage zu sein, die Auswirkungen der von der EU beschlossenen Vorgaben auf die kommunale Selbstverwaltung in letzter Konsequenz abzuschätzen. Die Richtlinie gegen den Zahlungsverzug ist ein extremes Beispiel für Überregulierung, die Verkennung kommunaler Praxis und den Brüsseler Übereineifer, nicht vorhandene Probleme zu lösen und damit gewachsene und gut funktionierende Strukturen zu zerstören. Die kommunale Selbstverwaltung wird durch die EU-Vorschriften immer weiter eingeschränkt und ausgehöhlt. Diese Fehlentwicklung ist zum Teil darin begründet, dass kommunale Selbstverwaltung in wichtigen EU-Staaten kaum verankert ist, aber auch in der Entfernung des Europäischen Parlamentes und der Kommission von den realen Lebenswirklichkeiten in den Mitgliedsstaaten.
Der Einfluss der Kommunen auf die Entscheidungen der EU als solche ist vergleichsweise gering. Er erfolgt mit nur bescheidenem Erfolg und ausschließlich über Lobbyismus über den Ausschuss der Regionen der EU bzw. die kommunalen Spitzenverbände.
