Zum Ziel einer Angleichung der sozialen Lebensverhältnisse in der EU gibt es keine Alternative. Der Autor führt aus, dass auf dem Weg dorthin ein behutsames und umsichtiges Vorgehen angezeigt sein kann, insbesondere mit Blick auf die nötige Akzeptanz bei der großen Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger. Der Sektor Arbeit und Soziales wird auf EU-Ebene – insbesondere in der Kommission und beim EuGH – bislang oft nur als „Störfaktor“ für die
EU-Wirtschaftsfreiheiten verstanden. Dem müssen konkrete Forderungen nach einem auch in der EU-Wirklichkeit gelebten Verständnis von der Gleichwertigkeit der Elemente „Unternehmerische Freiheit“ sowie „Arbeit und soziale Sicherung“ entgegengsetzt werden.
- Die EU besteht derzeit aus 27 Mitgliedstaaten, die jeweils unterschiedlich ausgestaltete und stabile wirtschaftliche, soziale und politische Lebensverhältnisse aufweisen. Die Staaten haben voneinander abweichende nationale Interessenlagen, auch in Bezug auf ihre sozialen Standards. Ähnlich aber, wie in Deutschland unterschiedliche Interessen der einzelnen Bundesländer die übergeordnete Einheit “Bundesrepublik” nicht in Frage stellen, spricht dies nicht grundsätzlich gegen eine anzustrebende Angleichung der sozialen Lebensverhältnisse in der EU. Zu diesem langfristigen Ziel gibt es keine Alternative. Es muss verfolgt werden, will die EU in den kommenden Jahrzehnten neben Staaten wie USA, Russland, China oder Indien bestehen und will Europa weltweit Gewicht und Einfluss behalten. Auch der Abbau sozialer Spannungen und des davon ausgehenden Konfliktpotenzials macht die EU als politischen Zusammenschluss zu einem weltweit vorbildlichen und erstzunehmenden Stabilitäts- und Friedensfaktor. Gerade Deutschland profitiert als Wirtschafts- und Handelsnation vom Zusammenwirken der Mitgliedstaaten. Es kann zudem über die Einbindung in die EU sein Gewicht nach außen weit wirkungsvoller einbringen als es dies als Einzelnation tun könnte.
- Dass eine Angleichung der Lebensverhältnisse verschiedener Länder allerdings mit Belastungen für leistungsfähigere staatliche Gebilde verbunden ist, hat nicht zuletzt der Prozess der deutschen Einigung gezeigt. Schon der deutsch-deutsche Einigungs- und Angleichungsprozess ist bei der Bevölkerung in den alten Bundesländern deshalb bisweilen an Akzeptanzgrenzen gestoßen. Nicht zuletzt die daraus resultierenden Erfahrungen gilt es auch beim weiteren europäischen Angleichungsprozess in den Blick zu nehmen, der sich durch eine weitaus größere Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse in den zusammenzuführenden Staaten auszeichnet. Aktuell machen es zusätzlich die Auswirkungen der Finanz- und Euro-Stabilitätskrise besonders schwer, die Bevölkerung in Deutschland dafür zu gewinnen, weitergehende, auf Angleichung gerichtete Politik und Gesetzgebung zentral von der EU wahrnehmen zu lassen. Denn dies setzt auch die Bereitschaft bei den Bürgern voraus, dass – nun abhängig von den jeweils auf EU-Ebene bestehenden politischen Mehrheiten – auch Entscheidungen hingenommen werden, die “so” in Deutschland allein nicht mehrheitsfähig wären (zB bezogen auf Einschnitte in soziale Standards und auf die Auferlegung zusätzlicher Lasten).
- Der Prozess der weiteren europäischen Einigung und der Angleichung der sozialen Lebens- verhältnisse darf bei alledem nicht aus einem Verständnis von der EU heraus betrieben werden, das primär von den Interessen der Wirtschaft getragen und dominiert wird. Dieser Gesichtspunkt gerät – sofern er überhaupt wahrgenommen wird – in der Diskussion über die Bewältigung der aktuellen Krisenlage oft zu sehr in den Hintergrund. Darüber hinaus darf der weitere Angleichungsprozess – anders es sich dies aktuell manchmal aufdrängt – nicht “von oben”, etwa von einzelnen Politikern “leistungsstarker” Mitgliedstaaten dekretiert und dann “mit der Brechstange” umgesetzt werden, dh nicht ohne Rückkopplung mit den Bürgern der Mitgliedstaaten. Es wird daher nötig sein, bei der weiteren Angleichung eher behutsam und umsichtig vorzugehen. Der Einigungsprozess darf nämlich zB nicht bewirken, dass in bisher weitgehend sozial stabilen Mitgliedstaaten nun neu Spannungen und eine dadurch hervorgerufene – ernst zu nehmende – Europa-Skepsis oder gar – Feindlichkeit auftreten. Es muss daher auf dem Weg auch berechtigte Kritik an der EU und ihren Institutionen aufgenommen und mitbedacht werden. Solche Kritik darf nicht Gruppierungen überlassen werden, die Europa in Gänze in Frage stellen sondern muss konstruktiv verarbeitet werden. Weit verbreiteten schiefen “einfachen” politischen Denkmustern einer engstirnigen populistischer Wahrnehmung der EU (“nur Subventionsverteilung und Detail-Regelungswahn aus Brüssel”, “Deutschland als Zahlmeister für Staaten, die nicht wirtschaften können”, “Sozialtourismus” und “Sozialdumping” zu Lasten Deutschlands) ist – auch im Rahmen zu erfüllender Bildungsaufgaben – entgegenzutreten.
- Mehr als bisher ist es künftig nötig, den seit 50 Jahren in der EU-Praxis letztlich faktisch alles überlagernden Vorrang der europarechtlichen wirtschaftlichen Grundfreiheiten in der EU (Warenverkehrs-, Niederlassungs-, Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit, Freizügigkeit) vor allen anderen Belangen aufzugeben, vor allem vor solchen sozialer Art. Die in der Vergangenheit im Vordergrund stehende Sichtweise hat sich oft dahin ausgewirkt, dass die arbeits- und sozialrechtliche Absicherung der Bürger nicht (wie es richtig ist) als unabdingbarer Stabilitätsfaktor für das Gedeihen sowohl der Mitgliedstaaten als auch der EU begriffen wird. Der Sektor Arbeit- und Soziales wird auf EU-Ebene bis in die Gegenwart hinein oft nur als “Störfaktor”für die Wirtschaftsfreiheiten verstanden. Das vielfach vorherrschende Verständnis “Eine gute EU- Wirtschaftspolitik ist die beste Sozialpolitik” verkennt diesen Zusammenhang grundlegend, weil nur Verlässlichkeit, Berechenbarkeit und Nachhaltigkeit einer Volkswirtschaft sowie Akzeptanz bei der großen Mehrheit der Bürger (und nicht nur bei auf die Verwirklichung von Kapitalinteressen bedachten Wirtschaftsführern) langfristige Garanten für stabile Verhältnisse und wirtschaftlichen Erfolg sind.
- Notwendig ist daher künftig ein in der EU-Wirklichkeit erkennbares und gelebtes Verständnis von der Gleichwertigkeit der Elemente “Unternehmerische Freiheit” sowie “Arbeit und soziale Sicherung”. Davon muss EU-Politik künftig zentral getragen sein und sich auch bei der Bewältigung von Problemen im Detail ausrichten. Obwohl die Entwicklung des EU-Vertragsrechts in den letzten Jahren (vor allem durch den am 1.12.2009 in Kraft getretenen Lissabon-Vertrag) zu einer Aufwertung von EU-Bürgerschaftsrechten und zur Hervorhebung der sozialen Dimension der EU geführt hat, sind davon ausgehende Verschiebungen in Bezug auf die Durchsetzung sozialer Belange in der Realität bislang wenig zu spüren. Es besteht weiterhin die Gefahr, dass der im neuen EU-Vertragswerk betonte soziale Schutzgedanke auf die Gewährleistung bloßer Minimalst- Standards zurückgeführt wird und letztlich im Verhältnis zu den Wirtschaftsfreiheiten doch nur nachrangig ist.
- Korrekturbedarf besteht insoweit zum einen beim Agieren der EU-Kommission, die bisher in ihrem Handeln fast immer nur auf eine reibungslose Verwirklichung der Wirtschaftsfreiheiten bedacht ist. Auch und gerade der konkrete Streitfälle entscheidende Europäische Gerichtshof (EuGH) hat aber immer wieder ein Bild geboten, nach dem nationale soziale Gestaltungsspielräume und Politikmaximen hinter die EU-Wirtschaftsfreiheiten zurückzutreten hatten: In Deutschland wird – bei wirtschaftspolitischer Neutralität des Grundgesetzes – Sozialpolitik unter der Vorgabe des grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzips mit dem Anspruch betrieben, soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit zu verwirklichen; die Belange des Einzelnen und diejenigen der Solidargemeinschaften werden dabei gegeneinander austariert. Dieser Ansatz ist für den EuGH ohne Belang, weil sich das Gericht nur mit der Auslegung von EU-Recht befasst und bei der Rechtsfindung eine Gewichtung aus Sicht des EU-Rechts vornimmt. Da er sich einer “möglichst europarechtsfreundlichen” Rechsprechung verpflichtet sieht – dh auf die möglichst weitgehende Durchsetzung der vom EU-Recht gewollten Wirkungen -, besteht vor allem bei ihm die Gefahr einer wirtschaftsorientierten Eindimensionalität. Daher ist durchaus die Sorge berechtigt, dass auf diese Weise in bestimmten Streitverfahren in Luxemburg die in Deutschland sozialstaatlich orientierte Staatstätigkeit der drei Gewalten bei der Anwendung von EU-Recht “auf der Strecke bleibt”. Schärfe bekommt das Ganze durch den in der Fachwelt oft geäußerten massiven Vorwurf, der EuGH habe Rechtsprechungs- und Kompetenzgrenzen überschritten und achte zu wenig die – auch nach EU- Recht bestehenden – nationalen Regelungsspielräume der Mitgliedstaaten, welche einen über soziale Minimalstandards hinausgehenden Schutz vorsehen können.
- Künftige Handlungsfelder bezogen auf das Ziel der Angleichung der sozialen Lebensverhältnisse in der EU könnten z. B. die folgenden sein:
- Sollte es zu neuen Verhandlungen zum EU-Vertragsrecht kommen, ist anzustreben, die “soziale Dimension” der EU – im Sinne der Ausführungen unter 4. und 5. – weiter zu stärken.
- Die Akzeptanzprobleme bei der Bevölkerung in leistungsstärkeren EU-Mitgliedstaaten und die Gefährdung der eigenen sozialen Stabilität in diesen Staaten müssen beim Angleichungsprozess mit in den Blick genommen werden. Trotz zweifellos nötiger Solidarität unter den Mitgliedstaaten muss die Sorge vor Überforderung ernst genommen werden. Bei der Aufnahme neuer Mitgliedstaaten bedarf es umsichtiger Prüfung der Kandidaten. Erforderlich scheint auch eine klarere Grenzziehung zwischen zulässiger Inanspruchnahme von EU- Wirtschaftsfreiheiten und dem nicht schutzwürdigen oder gar missbräuchlichen Berufen auf vermeintliche Spielräume.
- Sofern verbindliche soziale Mindeststandards auf EU-Ebene angestrebt werden, dürfen diese nicht zu niedrig angesetzt werden und Rechtfertigung bzw. Anreize für wesentliche Einschnitte in das deutsche Sozialmodell bieten; erst recht dürfen sie keine Zwänge zu kurzfristiger EU- weiter Angleichung “nach unten” schaffen. Vielmehr ist auf die Einhaltung der den Mitgliedstaaten zustehenden Regelungskompetenzen Bedacht zu nehmen. Durch zusätzliche Kontrollmechanismen müssen die Mitgliedstaaten effektivere Schutzmöglichkeiten gegen (behauptete) Kompetenzanmaßungen und EU-vertragswidrige Rechtsetzung “durch die Hintertür” erhalten.
- Beim EuGH ist eine Verbesserung bei der Zusammenstellung der Richterschaft und der Ausgestaltung des Prozessrechts anzustreben. Der EuGH als oft verkannter, in der Realität aber ganz wesentlichen Akteur der EU sollte z. B. nicht in erster Linie mit Fachjuristen aus dem Wirtschaftsrecht besetzt werden, sondern mindestens gleichrangig mit Arbeits- und Sozialrechtlern.

Schöne Worte – nur – wo bleiben die Taten ???
Als die SPD an der Macht war, hat sie Sozialabbau ohne Gleichen betrieben !
Derzeit wird ja in riesigem Ausmaß “Abgleich der sozialen Standards in Europa” betrieben, ala SPD, ganz Europa unter Hartz IV. Oder hat Abbau des Kündigungsschutzes (Portugal) etwas mit Sparen zu tun ?
Auch wenn Sie kein Freund der SPD sind und wir unterschiedlich bewerten, was die SPD auszeichnet: bitte sachlich und auf dem Boden bleiben. Zu meinem aus deutscher Perspektive angegangenen speziellen Thema habe ich konkrete Vorschläge gemacht. Zu suggerieren, dass die SPD (oder ich) dem Abbau sozialer Schutzrechte in der EU das Wort reden würden, ist schlicht Unsinn.