
Michael Rudolph bei der öffentlichen Europa-Debatte im Dezember 2011 im Rahmen der Veranstaltungsreihe "Europa im Gespräch" der SPD Kassel
Die Politik auf europäischer Ebene hat auch Konsequenzen für die Situation von Beschäftigten und Beschäftigungsbedingungen. Europäische Richtlinien müssen bindend in bundesdeutsches Recht umgesetzt werden. Europäische Verordnungen gelten sogar unmittelbar ohne vorherigen Transfer. Viele dieser Richtlinien und Verordnungen beeinflussen direkt oder indirekt die Entwicklung von Einkommens- und Arbeitsbedingungen der Menschen auch in Nordhessen. Im Wesentlichen gibt es hierbei Konflikte zwischen der Binnenmarktpolitik und der sozialen Dimension Europas. Wird allgemein angenommen, dass die wirtschaftliche Integration in der Europäischen Union mit den Facetten des freien Flusses von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Wohle aller dient, so ist dies zunächst richtig. Es darf dabei aber nicht ausgeblendet werden, dass in vielen Richtlinien und Verordnungen in diesem Bereich Regeln und Bestimmungen zum Schutz der Arbeits- und Beschäftigungsbestimmungen fehlen. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass die vertiefte wirtschaftliche Zusammenarbeit in der EU nicht nur den Kapitaleignern nützt, sondern zu mehr Wohlstand und sozialen Standards für alle führt.
Auswirkung Europäischen Rechts
Obwohl die europäische Politik fern scheint, hat sie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer sehr konkrete Auswirkungen. An dieser Stelle sollen drei Beispiele hierfür genannt werden:
- Öffentliche Auftragsvergaben
Die Gewerkschaften in Hessen setzen sich seit Jahren für ein sogenanntes Vergabegesetz für Aufträge der öffentlichen Hand ein. Dieses soll sicherstellen, dass öffentliche Aufträge nur an Betriebe vergeben werden, die sich an geltende Tarifverträge in ihrem Bereich halten und junge Menschen ausbilden. Dadurch soll die Dumpingkonkurrenz auf der Basis der Löhne und Gehälter eingedämmt werden. Denn ohne ein solches Gesetz bekommt derjenige Bieter den Zuschlag, der eine bestimmte Leistung am günstigsten anbietet. So haben Betriebe, die Niedriglöhne oder Löhne nach Tarifverträgen anderer Länder zahlen einen klaren Wettbewerbsvorteil, was wiederum die tarifgebundenen Betriebe unter Druck setzt. In vielen Bundesländern gibt es bereits solche Gesetze. Nun aber wurde deren Wirksamkeit vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) teilweise außer Kraft gesetzt. Die Richter des EuGH gaben einem Bauunternehmer aus Osteuropa Recht, der sich für Baumaßnahmen an einer Justizvollzugsanstalt in Niedersachsen beworben hatte und in dem Vergabegesetz eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreizügigkeit in Europa sah. Der EuGH begründete dies auf der Basis des geltenden Rechts damit, dass die entsprechenden Richtlinien nur Mindestlöhne nach dem Entsendegesetz als bindend zulassen nicht aber die zwischen den Tarifparteien ausgehandelten Tariflöhne. Diese Entscheidung destabilisiert das Lohniveau in der Baubranche und stärkt die Tendenz sinkender Einkommen. Diese Entscheidung wird von der Hessische Landesregierung übrigens zum Vorwand genommen, dass bereits ausgearbeitete Vergabegesetz nicht zur Anwendung kommen zu lassen.
Das ist ein sehr gutes Beispiel dafür, dass ohne klare Regeln zum Schutz der Beschäftigten die Dienstleistungsfreiheit in der EU eben nicht automatisch zu mehr Wohlstand für alle führt, sondern die Situation der Beschäftigten mittelbar verschlechtert. Aus diesem Grund muss für alle europäischen Richtlinien und Verordnungen das Günstigkeitsprinzip arbeitsrechtlicher oder tariflicher Regelungen gelten. Nur durch eindeutige Regelungen, die den sozialen Fortschritt sichern, kann verhindert werden, dass der Wettbewerb innerhalb der EU nicht auf der Basis der Löhne, Arbeitsbedingungen und sozialen Standards stattfindet. Andernfalls gewinnt immer derjenige, der am wenigsten bezahlt, am längsten Arbeitet lässt und am wenigsten Urlaub gewährt.
- Bodenverkehrsdienste an Flughäfen
Die EU-Kommission plant aktuell die Richtlinie für die sogenannten Bodenverkehrsdienste an Flughäfen zu überarbeiten. Auch hier ist eine weitere Marktöffnung das Ziel. Bereits die erste Marköffnung im Jahre 1996 hat dazu geführt, dass am Frankfurter Flughafen neben der Betreibergesellschaft Fraport ein zusätzlicher Anbieter für die Abfertigung der Flugzeuge zugelassen werden musste. Dies hat für die Beschäftigten durch den Kostendruck der Luftfahrtgesellschaften zu Einkommensverlusten und der Zunahme prekärer Beschäftigungsverhältnisse geführt. Im Schnitt verdient eine Arbeiterin oder ein Arbeiter, bei der Flugzeugentladung heute ca. 25 % weniger als 1996 und über die Hälfte der Beschäftigten in diesem Bereich sind Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter. Die Beschäftigten befürchten durch die Zulassung weiterer Anbieter zusätzliche Verschlechterungen zumal die Luftfahrtgesellschaften ihren Wunsch nach mehr Wettbewerb unverhohlen mit weiteren Kostenreduzierungen begründen.
Auch in diesen Fall werden dringend Bestimmungen zum Schutz der Beschäftigten benötigt. Die Forderungen gehen dabei über Regelungen zur zwingenden Anwendung von Tarifverträgen hinaus. So wird auch eine Festlegung von Qualitätsstandards eingefordert, die sicherstellt, dass gelernte Flugzeugabfertiger nicht ohne weiteres durch ungelernte Beschäftigte ersetzt werden können. Außerdem muss geregelt werden, dass die Beschäftigten bei einem Anbieterwechsel automatisch vom bisherigen zum neuen Anbieter zu den aktuellen Bedingungen übergehen.
- VW-Gesetz
Bereits zum wiederholten Mal setzt sich die EU-Kommission vehement dafür ein, einzelne Bestimmungen des VW-Gesetzes abzuschaffen. Auch hier dient die Beschränkung, diesmal der Freizügigkeit des Kapitals, als Begründung. Auch in diesem Fall geht es um eine Regelung, die die Beschäftigten schützt. Im Visier der Kommission ist insbesondere die Maßgabe, dass grundlegende Entscheidungen von der Aktionärsversammlung nur mit einer Mehrheit von 80 % beschlossen werden dürfen. Das heißt in der Praxis, dass das Land Niedersachsen von privaten Aktionären nicht überstimmt werden kann. Dies bietet den Beschäftigten in allen VW-Standorten einen hochgradigen Schutz vor Standortschließungen oder -verlagerungen. Dies wiederum macht das Unternehmen unattraktiver für Investoren, da Gewinnmargen nicht ohne weiteres durch Verlagerungen in Billiglohländer zu vergrößern sind.
Abschließend bleibt festzustellen, dass das Wettbewerbsrecht in der Europäischen Union dringend durch gesetzliche Regelungen flankiert werden muss. Diese müssen sicherstellen, dass der Wettbewerb nicht zu Lasten der Löhne, Gehälter oder sozialer Standards geführt wird. Das würde nicht nur die Beschäftigten vor Einschnitten schützen, sondern auch den Wettbewerb um Ideen und Innovationen beschleunigen und somit unter dem Strich zum Einklang zwischen wirtschaftlichem und sozialem Fortschritt in Europa führen.

Zu guter Arbeit gehört auch der Umgang miteinander am Arbeitsplatz. Das nicht nur in Deutschland in manchen Betrieben ein KLima der Angst aufgebaut wird, sondern auch in andreren Ländern der EG, welches Mitarbeiter in Dauererkrankungen, Rente und odeer Selbstmord treibt, ist ein Phänomen, das es im Europaparlament stärker zu begegnen gilt. Sadistische Machtausübung darf nicht weiter so sanktionsfrei bleiben, wie es in der Rechtssprechung vieler EG Länder noch ist.. Hierdurch wird das vernichtet, welches Arbeitnehmer als Existenzgrundlage haben, ihre Arbeitskraft.
Sehr geehrter Herr Abt, herzlichen Dank für Ihre Beteiligung hier im Internet. Ich leite Ihren Beitrag an Michael Rudolph weiter. Wir werden ihn im weiteren Verlauf unseres Europa-Diskussionsprozesses berücksichtigen und würden uns freuen, wenn Sie sich weiter beteiligen.